Call for Cases – Neues aus dem Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ)

8 Mrz von g.g.

Call for Cases – Neues aus dem Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ)

Nach der erfolgreichen Podiumsdiskussion „Zur Notwendigkeit eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit – 50 Jahre sind genug!“ im Oktober 2022 in Berlin (https://ogy.de/l4h1) ist die Diskussion um ein Zeugnisverweigerungsrecht im politischen Berlin angekommen. Dieser Eindruck verfestigte sich in, wenn auch vorsichtigen, Signalen aus politischen Kreisen – die Notwendigkeit einer Erweiterung des §53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger*innen) wird zunehmend ernst genommen. Davon zeugt auch ein Antrag der sächsischen Regierungsfraktionen zum Thema (https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_Drs_12693_0_1_1_.pdf), mit dem die Landesregierung beauftragt werden soll, sich auf Bundesebene für ein ZVR für staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen einzusetzen.

Für das BfZ ergeben sich hieraus zurzeit zwei konkrete Aufgaben: Zum einen bedarf es konkreter Vorschläge für die Reform des §53 StPO als Diskussionsgrundlage, um mit Politiker*innen weiter im Gespräch zu bleiben. Diese Vorschläge werden derzeit erarbeitet und im Bündnis besprochen. Zum anderen ist es aus Sicht der BfZ notwendig, noch mehr konkrete Praxisbeispiele zu erhalten. Diese sollen dazu dienen, in Gesprächen mit Politiker*innen die Notwendigkeit eines ZVR für Sozialarbeiter*innen weiter zu verdeutlichen. Hier benötigt es eine gewisse Bandbreite an Fällen aus unterschiedlichen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit. Gleichzeitig bieten konkrete Fälle die Möglichkeit, ein Verständnis für oft fachfremde Personen zu wecken und differenzierte inhaltliche Begründungen für ein ZVR zu liefern.

Das BfZ ruft daher Mitarbeiter*innen in der Sozialen Arbeit auf, Beispiele einzusenden, in denen a) eine Vorladung zur Zeugenaussage im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht erfolgt und diese abgewendet werden konnte, b) eine Zeugenaussage erfolgen musste und nicht abgewendet werden konnte. Von besonderem Interesse sind dabei die Auswirkungen auf die Beziehungen zu Klient*innen/Adressat*innen, die Auswirkungen auf die eigene Tätigkeit bzw. das betroffene Projekt sowie mögliche Auswirkungen auf den eigenen Lebensbereich.

Zu beachten: Das BfZ macht darauf aufmerksam, dass eine Anonymisierung der Fälle zwingend erforderlich ist. Besonders bei noch laufenden Verfahren oder solchen, die auch nach Jahren (wieder) aufgenommen werden könnten ist im Besonderen zu prüfen, inwiefern eine Rückverfolgung möglich sein könnte. Für eine sichere Kontaktaufnahme mit dem BfZ gibt es die Möglichkeit den Mailverkehr zu verschlüsseln (PGP-Schlüssel unter: https://www.zeugnis-verweigern.de/kontakt/#pgp), anonyme Mails (sog. Wegwerf-Mails) zu nutzen oder den Fall mittels PrivNote (https://privnote.com/) zu übermitteln. Der jeweilige Übertragungsweg ist letztlich immer von der Brisanz des Falles abhängig.

Notwendig für eine Reform des §53 StPO sind weiterhin viele Gespräche mit Mitgliedern des Bundestags. Sprechen Sie mit Ihren Abgeordneten vor Ort, vermitteln Sie die Notwendigkeit eines ZVR für die Soziale Arbeit, um bei möglichst vielen Abgeordneten das Thema zu platzieren und aktuell zu halten. Gerne können Sie hierzu die Flyer und das umfangreiche Material auf der Website des BfZ nutzen (https://www.zeugnis-verweigern.de/material/).

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Vong.g.