Leitlinien

Leitlinien des Bündnisses für ein Zeugnisver­­­weigerungs­recht in der Sozialen Arbeit

 

1. Vorbemerkung

Praktiker*innen und Berufsverbände sehen seit Jahrzehnten die Notwendigkeit der Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Sozialarbeiter*innen.

Dessen Fehlen erweist sich insbesondere in jenen Arbeitsfeldern als besonders problematisch, in denen die Adressat*innen vermehrt dem Verdacht ausgesetzt sind, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu begehen. Probleme gibt es auch in Arbeitszusammenhängen, in denen Sozialarbeiter*innen regelmäßig im Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden stehen.

Auch in Kommentierungen zum SGB VIII wird unterstrichen, dass das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht ein Rudiment aus Zeiten sei, „in der das Jugendamt noch als ‚Helfer des Gerichts‘ angesehen wurde“.[1]

 

2. Geschichte

Aus diesem Grund wurde 2014 eine Arbeitsgruppe mit Praktiker*innen aus dem Feld der Fanprojektarbeit ins Leben gerufen, die um Vertreter*innen aus der Wissenschaft, der Träger-landschaft sowie Praktiker*innen aus angrenzenden Bereichen der aufsuchenden Arbeit bzw. der Arbeit mit sogenannter schwieriger bzw. gefährdeter Klientel erweitert wurde.

Die AG Zeugnisverweigerungsrecht begann mit der analytischen Betrachtung des praktischen, berufspolitischen und juristischen Umfelds der Fanprojekte und im Weiteren auch der Sozialen Arbeit mit auffälligen Jugendkulturen. Ziel war eine präzise Beschreibung der Handlungsoptionen, die in diesem komplexen zivil-, sozial- und strafrechtlichen Regelungsfeld zu einer verbesserten Handlungssicherheit der Mitarbeiter*innen beitragen können, indem der Vertrauensschutz in seiner fundamentalen Bedeutung für das Verhältnis Klient*in-Sozialarbeiter*in gestärkt wird. Aus der Perspektive der Beteiligten erwies sich das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht als die markanteste rechtliche Schwachstelle. Das durch die KOS in Auftrag gegebene und 2018 durch Schruth/Simon veröffentlichte Rechtsgutachten „Strafprozessualer Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit“ unterstreicht diese Position und begründet einen notwendigen Reformbedarf.

 

3. Wer wir sind

Im Wissen um die zentrale Bedeutung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit haben sich die untenstehenden Bundesverbände und Vereinigungen  zusammengeschlossen, um sich in Vertretung Ihrer Mitglieder, der Praktiker*innen, die durch das Fehlen eines Zeugnisverweigerungsrechts konkret Betroffene der jetzigen Regelung sind, für eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts auf alle Bereiche der Sozialen Arbeit einzusetzen.

Zu den Gründungsmitgliedern gehören

 

4. Wir Fordern:

1. Reform des § 53 StPO durch Aufnahme der Mitarbeiter*innen der Sozialen Arbeit in die geschützten Berufsgruppen des § 53 Abs. 1 StPO.

2. Zusätzliche Aufnahme entsprechender Verschwiegenheitspflichten als arbeitsrechtliche vertragliche Nebenpflichten in die Arbeitsverträge aller hauptamtlichenFachkräfte der Sozialen Arbeit.

3. Bis zur Realisierung einer Reform des § 53 StPOwerden die Arbeitgeber aufgefordert, die bestehenden Möglichkeiten zur Nichterteilung einer Aussagegenehmigung in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Bereitstellung eines rechtsanwaltlichen Zeugenbeistands für betroffene Mitarbeiter*innen muss obligatorisch sein.

 

Deutschsprachige Definition Sozialer Arbeit

„Soziale Arbeit fördert als praxisorientierte Profession und wissenschaftliche Disziplin gesellschaftliche Veränderungen, soziale Entwicklungen und den sozialen Zusammenhalt sowie die Stärkung der Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen. Die Prinzipien sozialer Gerechtigkeit, die Menschenrechte, die gemeinsame Verantwortung und die Achtung der Vielfalt bilden die Grundlage der Sozialen Arbeit. Dabei stützt sie sich auf Theorien der Sozialen Arbeit, der Human- und Sozialwissenschaften und auf indigenes Wissen. Soziale Arbeit befähigt und ermutigt Menschen so, dass sie die Herausforderungen des Lebens bewältigen und das Wohlergehen verbessern, dabei bindet sie Strukturen ein.“[2] Das Leitbild des Bündnisses für ein Zeugnisverweigerungsrecht wurde am 11.07.2019 von den TeilnehmerInnen der  konstituierenden Sitzung einstimmig verabschiedet.


[1] T. Trenczek, vor §§ 50 – 52, in: J. Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII. Kin-der- und Jugendhilfe, 7. Auflage, Baden-Baden 2013, Rz 38

[2] Deutschsprachige Definition Sozialer Arbeit des Fachbereichstag Soziale Arbeit und DBSH, verabschiedet am 10. Juni 2016