Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht und Soziale Arbeit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe

26 Okt von g.g.

Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht und Soziale Arbeit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe

Der folgende Beitrag entstammt einer regelmäßig erscheinenden Rechtskolumne im Corax – Fachmagazin für Kinder- und Jugendarbeit in Sachsen. Wir bedanken uns für die Zurverfügungstellung des Artikels bei der Corax-Redaktion und der Autorin, Frau Prof. Dr. Simone Janssen.

Die Autorin: Frau Prof. Dr. Simone Janssen. Sie ist Professorin in den Lehrgebieten Bürgerliches Recht und Strafrecht an der Evangelischen Hochschule Dresden (ehs).

Im Fokus des Beitrags steht die Frage nach einer Vereinbarkeit der Schweigepflicht von Akteur*innen der Sozialen Arbeit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe mit der strafprozessualen Pflicht zur Zeugenaussage. Gemäß § 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB unterfallen staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen der Schweigepflicht, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Beratungsstellen. Ferner besteht die Verpflichtung, auf eine Ladung als Zeug*in vor Gericht zu erscheinen und auszusagen (§ 48 Absatz 1 StPO). Die Pflicht zur Aussage entfällt nur, wenn eine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt, vor allem ein strafprozessuales Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 54 StPO. […]

Dieser Artikel ist erschienen in der Ausgabe 2/23 des Corax  – Fachmagazin für Kinder- und Jugendarbeit in Sachsen. Zum Artikel: https://t1p.de/Zeugnisverweigerungsrecht

Vong.g.