Vertrauensschutz in der Sozialen Arbeit: DAV legt Initiativstellungnahme zum Zeugnisverweigerungsrecht vor

24 März von admin

Vertrauensschutz in der Sozialen Arbeit: DAV legt Initiativstellungnahme zum Zeugnisverweigerungsrecht vor

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert in einer neuen Initiativstellungnahme ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht für Fachkräfte der Sozialen Arbeit und schließt sich damit der seit Jahren von Praxis und Wissenschaft erhobenen Forderung nach einer Reform des § 53 StPO an. Die Stellungnahme greift den Karlsruher Fanprojekt‑Fall auf und entwickelt daraus ein klar konturiertes rechtspolitisches Plädoyer für mehr Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Professionalisierung an der Schnittstelle von Sozialer Arbeit und Strafjustiz.

Ausgangspunkt: Fanprojekt Karlsruhe als Menetekel

Ausgangspunkt der DAV‑Stellungnahme ist das Strafverfahren gegen drei Mitarbeitende des Fanprojekts des KSC wegen versuchter Strafvereitelung, die zunächst zu 90 Tagessätzen verurteilt und in der Berufung nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflagen eingestellt wurden. Die Sozialarbeiter:innen hatten sich geweigert, in einem Strafverfahren Aussagen über vertrauliche Gesprächsinhalte aus moderierten Aufarbeitungsrunden nach einer eskalierten Pyro‑Aktion zu machen, obwohl ihnen Beugehaft angedroht worden war.

Bemerkenswert ist, dass der Vorsitzende der Berufungskammer laut Medienberichten einen Freispruch für „denkbar“ hielt, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts „die Hände gebunden“ sah und die Verfahrenslösung über Einstellungen und Auflagen dem Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Verteidigung überließ. Der DAV macht deutlich, dass ein solcher Ausgang zwar im Einzelfall pragmatisch erscheinen mag, strukturell aber keine tragfähige Antwort auf die systematischen Konflikte zwischen Aussagepflicht und berufsethischer Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit bietet.

Vertrauensschutz als Kern professioneller Sozialer Arbeit

Der DAV begründet die Notwendigkeit eines eigenen Zeugnisverweigerungsrechts mit der zentralen Bedeutung eines tragfähigen Vertrauensverhältnisses für erfolgreiche Soziale Arbeit, insbesondere in hochbelasteten, häufig strafrechtsrelevanten Lebenslagen. Genannt werden u.a. Streetwork, Opferberatungsstellen und psychosoziale Prozessbegleitung, Wohngruppen und Intensivbetreuung, Schulsozialarbeit, Fanprojekte, Wohnungslosenhilfe, Suchtberatung, Familienberatung, Arbeit mit Betroffenen häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Jugenddelinquenz sowie Täter:innenarbeit und Ausstiegsbegleitung.

In diesen Feldern müssen Klient:innen intime, teilweise selbstbelastende Informationen offenlegen, um überhaupt Hilfe erhalten zu können; eine Pflicht der Fachkräfte, diese Informationen gegen den Willen der Betroffenen im Strafverfahren offenbaren zu müssen, gefährdet nach Auffassung des DAV die Funktionsfähigkeit Sozialer Arbeit und führt zu einem massiven Vertrauensverlust. Verschärfend kommt hinzu, dass staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen zugleich dem strafbewehrten Schutz von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB unterfallen, was die Kluft zwischen Aussagepflicht in der StPO und beruflicher Verschwiegenheitspflicht weiter vertieft.

Rechtslage: § 53 StPO, BVerfG 1972 und aktuelle Reformdebatten

Der DAV erinnert daran, dass § 53 Abs. 1 StPO neben Angehörigen bestimmte Berufsgeheimnisträger:innen privilegiert, darunter Rechtsanwält:innen, Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen sowie Mitarbeitende anerkannter Schwangerschafts‑ und Drogenberatungsstellen. Sozialarbeiter:innen im Allgemeinen sind bislang allerdings nicht erfasst, obwohl ihre Arbeit strukturell ähnlich auf Vertrauensschutz angewiesen ist wie die bereits geschützten Professionen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 1972 ein verfassungsunmittelbares Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter:innen zwar verneint, gleichzeitig aber betont, dass der Gesetzgeber ein solches Recht ohne verfassungsrechtliche Bedenken einführen könne und damals vor allem das noch diffuse Berufsbild der Sozialen Arbeit als Argument gegen eine Erweiterung herangezogen. Aus Sicht des DAV hat sich die Professionalität der Sozialen Arbeit inzwischen deutlich weiterentwickelt, sodass die Schutzbedürftigkeit der Klient:innen derjenigen in den bereits privilegierten Bereichen nicht mehr nachsteht und eine Fortführung der Ungleichbehandlung kaum zu rechtfertigen ist.

Internationale Empfehlungen und menschenrechtliche Dimension

Die Stellungnahme nimmt explizit Bezug auf den dritten Evaluationsbericht der GRETA‑Expert:innengruppe des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, die Deutschland aufgefordert hat, ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeitende von Fachberatungsstellen für Betroffene des Menschenhandels zu prüfen. Hintergrund ist die Erfahrung, dass stabilisierende, vertrauliche Beratung in Fachberatungsstellen die Aussagebereitschaft und Aussagefähigkeit von Betroffenen im Strafverfahren überhaupt erst ermöglicht und so letztlich auch Strafverfolgungsinteressen fördert.

Der Bundesweite Koordinationskreis gegen Menschenhandel (KOK e.V.) hatte bereits einen Vorschlag zur strafprozessualen Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Fachberatungsstellen vorgelegt und hervorgehoben, dass ohne rechtlich abgesicherte Vertraulichkeit Betroffene aus Angst vor späterer Zeugenvernehmung wichtige, für die Hilfeleistung zentrale Informationen zurückhalten. Der DAV greift diese Argumentation auf und verallgemeinert sie auf weitere Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, in denen Betroffene nur über niedrigschwellige, geschützte Angebote erreichbar sind und sich oft gerade noch nicht zu einer Anzeige oder formellen Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden entschlossen haben.

Praktische Dilemmata zwischen Schweigepflicht und Aussagezwang

Die Stellungnahme beschreibt anschaulich die Dilemmata der Praxis: So kann etwa eine Straßensozialarbeiterin, die einen hoch belasteten Jugendlichen über Jahre begleitet, im Ermittlungsverfahren faktisch gezwungen werden, interne Familienverhältnisse offenzulegen und damit ihre eigene Unterstützungsarbeit zu zerstören. In Beratungsstellen für Opfer von Menschenhandel oder häuslicher Gewalt können Fachkräfte den Betroffenen angesichts der derzeitigen Rechtslage keine wirklich vertrauliche Erstberatung zusichern, obwohl gerade dort Offenheit über hochpersönliche Sachverhalte Voraussetzung einer tragfähigen Hilfe ist.

Der DAV betont, dass Professionalität derzeit formal verlangt, Klient:innen bereits im Erstkontakt darüber zu belehren, dass Sozialarbeitende kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht haben und im Ernstfall aussagen müssen. Dies steht in einem eklatanten Spannungsverhältnis zu fachlichen Standards, vertrauensfördernder, traumasensibler und beziehungsorientierter Praxis und führt dazu, dass Sozialarbeitende entweder rechtliche Risiken eingehen oder professionsethische Grundsätze kompromittieren müssen.

Normvorschlag des DAV: neuer § 53 Abs. 1 Nr. 3c StPO

Um einer befürchteten „Ausuferung“ des Zeugnisverweigerungsrechts entgegenzuwirken, schlägt der DAV eine gezielte, aber systematische Erweiterung des § 53 StPO vor. Der Schutzbereich soll auf Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung beschränkt sein, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, und zwar bezogen auf solche Tatsachen, deren Geheimhaltung bereits durch gesetzliche Vorschriften geboten ist (insbesondere nach § 203 StGB).

Konkret skizziert der DAV einen neuen Absatz 3c in § 53 Abs. 1 StPO, der den Fachkräften der Sozialen Arbeit ein Zeugnisverweigerungsrecht für solche anvertrauten Tatsachen einräumt, auf die sich ihre Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht. Die Stellungnahme verweist dabei auf rechtliche Vorarbeiten, etwa das im Auftrag der AWO erstellte Gutachten von Benjamin Raabe und den Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen, der ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen vorsieht.

Einordnung in die laufende Debatte und weiterführende Hinweise

Die Initiative des DAV markiert einen wichtigen Schritt: Mit seiner Initiativstellungnahme positioniert sich ein weiterer großer berufsständischer Verband der Rechtsanwaltschaft ausdrücklich zugunsten eines Zeugnisverweigerungsrechts für die Soziale Arbeit und adressiert gezielt die Justiz‑ und Innenressorts des Bundes und der Länder sowie die relevanten Fachausschüsse. Damit verstärkt sich der Druck auf den Gesetzgeber, die seit Langem – unter anderem auch vom im Bündnis organisierten Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) – vorgebrachten Argumente aus Praxis, Verbänden und Wissenschaft in eine Reform des § 53 StPO zu überführen und den Widerspruch zwischen strafbewehrter Verschwiegenheitspflicht und fehlender Zeugnisschutzregelung aufzulösen.

Eine kompakte Berichterstattung zu der DAV‑Stellungnahme findet sich bei beck‑aktuell unter dem Titel „DAV fordert Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter“. Auch Legal Tribune Online ordnet den Vorstoß im Beitrag „Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialarbeit – DAV nimmt Fanprojekte in den Blick“ in die aktuelle Debatte ein.

Die vollständige Initiativstellungnahme des DAV „SN 23/26: Initiativstellungnahme zur Erweiterung der Zeugnisverweigerungsrechte auf die Soziale Arbeit“ ist über den Newsroom des Deutschen Anwaltvereins abrufbar: https://anwaltverein.de/newsroom/sn-23-26-initiativstellungnahme-zur-erweiterung-der-zeugnisverweigerungsrechte-auf-die-soziale-arbeit. Eine weitere Fassung ist zudem bei der Kriminalpolitischen Zeitschrift (KriPoZ) dokumentiert: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2026/03/DAV-SN_23-26_ZVR_Soziale-Arbeit.pdf.

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